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Satzung

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Religionslehrerinnen
und Religionslehrer an den Gymnasien in Bayern“.

Die Arbeitsgemeinschaft stellt sich die Aufgabe, ihre Mitglieder fachwissenschaftlich und
religionspädagogisch zu fördern und die Anliegen des Religionsunterrichts und der Religionslehrer
gegenüber Kirche und Staat sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten.

 

§ 1 Mitgliedschaft

(1) Der Arbeitsgemeinschaft kann jede Person angehören, die hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich an Gymnasien oder anderen weiterführenden Schulen in Bayern evangelischen Religionsunterricht erteilt.

(2) Personen, auf die die Kriterien in § 1 Abs. 1 nicht zutreffen, können auf Antrag in Form einer kooperativen Mitgliedschaft beitreten. Diese Mitgliedschaft ist in allen Rechten und Pflichten gleichwertig mit einer regulären Mitgliedschaft.

(3) Der Beitritt wird schriftlich erklärt.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(5) Die Mitgliedschaft in anderen Verbänden, die die Arbeitsgemeinschaft finanziell unterstützen, kann zu einer Ermäßigung des Jahresbeitrags führen. Die Höhe der Ermäßigung setzt die Mitgliederversammlung fest.

(6) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft wird schriftlich erklärt.

§ 2 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft; sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Wahl und Einsetzung des Vorstands

b) Wahl des/der Vorsitzenden des Referendarsausschusses und Bestätigung der Referendarsvertreter/innen,

c) Wahl bzw. Bestätigung der Delegierten zu anderen Verbänden:
eine/n Delegierte/n im Pfarrer- und Pfarrerinnenverein in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern,
zwei Delegierte im Gesamtverband evangelischer Erzieher und Erzieherinnen in Bayern,
eine/n Delegierte/n in der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Erzieher in Deutschland

d) Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeitsberichts des Vorstands

e) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichts

f) Entlastung des Vorstands und des Kassenführers / der Kassenführerin

g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

i) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung

j) Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

(2) Die Arbeitsgemeinschaft hält in der Regel einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Diese ist außerdem anzuberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen in der Regel mindestens acht Tage vor der Versamm-lung beim Vorstand eingehen.

(5) Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Mitglieder ist die Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder.

(6) Wahlen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Erweiterten Vorstands bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(8) Die Modalitäten einer Satzungsänderung oder der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft sind in § 7 geregelt.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(10) Der Vorstand, der/die Vorsitzende des Referendarsausschusses, der/die Kassenprüfer/in und alle Delegierten werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(11) Der genaue Ablauf der Wahlen in der Mitgliederversammlung wird durch eine Wahlordnung geregelt, die vom Erweiterten Vorstand beschlossen wird.

§ 3 Vorstand

(1) Der engere Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand kann zeitlich begrenzt Berater zu seinen Sitzungen einladen.

(2) Die drei in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Gruppen (Religionsphilologen/innen, Pfarrer/innen im Schuldienst und nebenamtliche Religionslehrer/innen) sollen im Vorstand jeweils durch mindestens einen Repräsentanten / eine Repräsentantin vertreten sein. In jedem Fall müssen alle drei Berufsgruppen im Erweiterten Vorstand repräsentiert sein.

(3) Der Vorstand vertritt die Religionslehrer/innen und den Religionsunterricht im Sinne der in der Präambel beschriebenen Zielsetzung der Arbeitsgemeinschaft. Er leitet die Mitgliederversammlung und sonstige Veranstaltungen und führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 4 Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

a) den fünf Vorstandsmitgliedern,

b) dem/der Kassenführer/in,

c) dem Referendarsausschuss,

d) den von der Mitgliederversammlung gewählten bzw. bestätigten Delegierten zu anderen Verbänden (vgl. § 2 Abs. 1),

e) dem/der Leiter/in der Gymnasialpädagogischen Materialstelle,

f) dem/der Referenten/in für Gymnasium am Religionspädagogischen Zentrum,

g) dem/der Referenten/in am ISB,

h) dem/der Vorsitzenden der Fachgruppe Evang. Religionslehre im Bayerischen Philologenverband,

i) weiteren von der Mitgliederversammlung mit besonderen Aufgaben beauftragten Mitgliedern.

(2) Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Erweiterten Vorstand berufen.

(3) Der Erweiterte Vorstand kann zu seinen Sitzungen Berater einladen.

(4) Der Erweiterte Vorstand wird vom Vorstand von Fall zu Fall, mindestens zweimal im Jahr, einberufen. Er berät den Vorstand in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen in der Führung der Geschäfte.

§ 5 Kassenführung

(1) Der/die Kassenführer/in verwaltet die Kasse und gibt der jährlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft darüber.

(2) Zahlungsanweisungen sind durch ein Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

(3) Einmal jährlich erfolgt durch zwei vom Vorstand zu benennende Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören, die Rechnungsprüfung.

§ 6 Entschädigung

(1) Alle Ämter in der Arbeitsgemeinschaft werden ehrenamtlich geführt.

(2) Über Modus und Höhe der Auslagenerstattung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt wird. Sie gilt als beschlossen, wenn sich die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit dafür ausspricht.

(3) Das zum Zeitpunkt der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft vorhandene Vermögen fällt der E-vang.-Luth. Kirche in Bayern zu mit der Auflage, dieses religionspädagogischen Zwecken zuzuführen.

(Beschlossen durch die Jahresversammlung am 23.3.2012)

 

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